Category Archives: WEG-Recht

30Sep/23

Erweiterter Kündigungsschutz bei Umwandlung

Ist nach der Wohnungsüberlassung Wohneigentum begründet und das Wohnungseigentum veräußert worden, kann sich der Erwerbende auf berechtigte Interessen (Eigenbedarf und Hinderung an der angemessenen wirtschaftlichen Verwertung) erst nach Ablauf der Kündigungssperrfrist berufen (§ 577a Abs. 1 BGB).

Bis zum 30.09.2023 gilt aufgrund der Kündigungsschutzklausel-Verordnung vom 13. August 2013 (GVBl. Seite 488) für ganz Berlin eine Kündigungssperrfrist von zehn Jahren nach Umwandlung einer Mietwohnung in eine Eigentumswohnung und anschließender Veräußerung. Dieser Schutz wird ab dem 1.10.2023 für weitere zehn Jahre aufgrund der neuen Kündigungsschutzklausel-Verordnung vom 13. Juni 2023 (GVBl. Seite 228) fortgeführt.

Die Jahresfrist des erweiterten Kündigungsschutzes beginnt mit dem Zeitpunkt der ersten Veräußerung der umgewandelten Wohnung und der Eintragung des neuen Eigentümers im Grundbuch.

Quelle: Land Berlin

24Feb/21

Das neue „Umwandlungsverbot“

Das klassiche Aufteilungsgeschäft erfährt neue Hürden. Ein neues Gesetz zur Aufteilung von Mehrfamilienhäusern oder Wohn- und Geschäftshäusern kann bereits im März 2021 in Kraft treten. Das Gesetz soll vor Verdrängung von Mietern schützen. Der IVD schreibt hierzu:

In das Baugesetzbuch (BauGB) soll durch das sogenannte Baulandmobilisierungsgesetzes eine Reglung eingefügt werden, durch die die Aufteilung von bestehenden Mehrfamilienhäusern in Eigentumswohnungen unter einen Genehmigungsvorbehalt gestellt wird.

Die 1. Lesung des Gesetzes im Bundestag wird voraussichtlich in der kommenden Woche stattfinden. Möglicherweise wird das Gesetz bereits im März in Kraft treten.

Wer vorhat, seine Immobilie in Eigentumswohnungen aufzuteilen, muss sich daher beeilen. Die Regelung gilt nur in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten, die von der jeweiligen Landesregierung durch eine Verordnung als solche bestimmt sind. Zwar wird die Vorschrift erst wirksam, wenn die Landesregierung die entsprechend Verordnung erlassen hat. In diesem Augenblick tritt jedoch eine Grundbuchsperre in Kraft. Denn nach § 250 Abs. 5 BauGB – E darf das Grundbuchamt die Eintragungen in das Grundbuch nur vornehmen, wenn ihm die Genehmigung nachgewiesen ist. Es nützt also nichts, wenn man vor Erlass der Verordnung die Teilungserklärung und Eintragungsbewilligung beim Grundbuchamt eingereicht hat. Geschützt ist man erst, wenn das Grundbuchamt die Eintragung vor Erlass der Verordnung vorgenommen hat.